Satzung der Gerrit-Bekker-Gesellschaft e.V.

In der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 23.06.2022

Präambel
Gerrit Bekker ist einer der großen norddeutschen Künstler der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg. Er hat sowohl in der Malerei als auch in der Literatur Herausragendes geschaffen und ist in beiden Bereichen durch Auszeichnungen geehrt worden.
Um sein Werk dauerhaft der Öffentlichkeit und der Forschung zugänglich zu machen, haben sich Freunde und Sammler Gerrit Bekkers zu einem Verein zusammengeschlossen. Das langfristige Ziel ist, ein Gerrit-Bekker-Museum zu schaffen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Gerrit-Bekker-Gesellschaft“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, der Volksbildung und der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– die kunstwissenschaftliche Bearbeitung des Werkes von Gerrit Bekker und entsprechende Publikationen wie Biographien, Werkverzeichnisse, Ausstellungskataloge und Filme,
– den Aufbau einer Gerrit-Bekker-Sammlung und eines Gerrit-Bekker-Archivs für das Gerrit-Bekker-Museum durch die Entgegennahme von Leihgaben, Legaten und Schenkungen sowie durch Erwerbungen von Werken und dokumentarischen Materialien zu Leben und Werk Gerrit Bekkers,
– Förderung des europäischen Kulturgedankens durch Ausstellungen, Publikationen und Veranstaltungen, in denen beispielhaft die Traditionen und Werte verdeutlicht werden, denen Gerrit Bekker sich als Künstler verpflichtet fühlt,
– Jugendarbeit im Sinne einer Heranführung an das Werk Gerrit Bekkers und die Kunst im Allgemeinen durch Ausstellungsführungen, Seminare und die Bereitstellung von Studienmaterialien,
– Vergabe von Stipendien zur Förderung von jungen Künstlern mit Doppelbegabung im Bereich der bildenden Kunst und der Literatur.

§ 3 Vereinsmittel und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein erhält seine Mittel durch Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.

§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein kann ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben.
a) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
c) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um das Werk von Gerrit Bekker und die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
(2) Die Mitgliedschaft muss – außer im Fall der Ehrenmitgliedschaft – gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Von ordentlichen Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe sich nach der jeweils gültigen, von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung richtet.
(4) Von fördernden Mitgliedern wird ein nach ihrem Ermessen erhöhter Beitrag erhoben. Stattdessen können sie einmalig oder wiederholt eine Spende leisten.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Erlöschen bei juristischen Personen.
(7) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.
(9) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung von Zuwendungen an den Verein.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand,
– der Beirat.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Einladung an die letztbekannten Kontaktdaten der Vereinsmitglieder einberufen. Die Einladung erfolgt per Email, es sei denn, das Mitglied wünscht in seinem Aufnahmeantrag eine schriftliche Einladung per Brief.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten sechs Monaten eines jeden Geschäftsjahres statt. Die Einladung hat mindestens vier Wochen vorher zu erfolgen.
(2a) Die Mitgliederversammlung kann in folgenden Formen durchgeführt werden:
– als Präsenzversammlung,
– als virtuelle Versammlung mit Bild- und Tonübertragung
– als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und virtueller Versammlung).
Der Vorstand beschließt über die Form der Mitgliederversammlung und gibt diese bei der Einladung bekannt.
Für Sitzungen des Vorstandes und des Beirats gilt diese Regelung unbeschadet der Möglichkeit, Beschlüsse im Umlaufverfahren zu fassen, entsprechend.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Einladung hat mindestens vierzehn Tage vorher zu erfolgen.
(4) Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Die Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist das nicht der Fall, so ist unverzüglich mit einer Frist von vierzehn Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Der Mitgliederversammlung obliegt
– die Wahl des Vorstandes,
– die Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für jeweils ein Geschäftsjahr,
– die Entlastung des Vorstandes,
– die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
– die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
– die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Satzungsänderungen und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
(8) Satzungsänderungen, die vom Vereinsregistergericht oder vom Finanzamt wegen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit gefordert werden, kann der Vorstand des Vereins ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung allein wirksam beschließen und vollziehen.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung in einem Protokoll niedergelegt und von einem Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzender, dem 3. Vorsitzenden sowie einer beliebigen Zahl von Beisitzern. Er beschließt über die Geschäftsverteilung selbst.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl der Nachfolger führen die bisherigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte weiter.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode durch Tod, Rücktritt, Austritt aus dem Verein oder Abwahl aus, kann der Vorstand sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.
(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(7) Der Vorstand darf Personen, die dem Vorstand nicht angehören, mit der Durchführung besonderer Aufgaben beauftragen, gegebenenfalls gegen angemessene Vergütung.
(8) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein vertreten.

§ 8 Beirat
(1) Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung für die Dauer von drei Jahren einen Beirat bestellen.
(2) Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
(3) Den Vorsitz im Beirat führt der 1. Vorsitzende des Vorstandes.
(4) Der Beirat tagt auf Einladung des 1. Vorsitzenden des Vorstandes bei Bedarf oder auf Verlangen von wenigstens zwei Beiratsmitgliedern, mindestens aber einmal im Jahr.
(5) § 7 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Hamburgische Kulturstiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

gez. Ninon Colneric, 1. Vorsitzende